AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ROSENHOF GMBH

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

II. HAUSORDNUNG ROSNEHOF

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON VERANSTALTUNGEN

I.1 Definition Veranstaltungsstätte

Veranstaltungsstätte sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Betriebes genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden. Die durch ein Personenleitsystem getrennt und/ oder durch Hinweisschilder von den allgemein zugänglichen Bereichen gekennzeichnet sind.

I.2 Zutrittsberechtigungen

Mit Betreten des Rosenhofs (Veranstaltungsstätte) erkennt der Gast die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung und die Allgemeinen Bedingungen an. Diese liegen an der Kasse aus.

Es gelten für alle Veranstaltungen die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

Einlass zu unseren Partys gewähren wir nur Personen, die das 18 Lebensjahr erreicht haben. Zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugendlichen in der Öffentlichkeit ist unser Sicherheitspersonal angehalten, am Eingang Ausweiskontrollen durchzuführen. 

Stark Alkoholisierten oder in sonstiger Weise berauschten Personen ist der Zutritt verboten Es besteht kein Anspruch auf Einlass. 

Wir behalten uns vor, Personen den Einlass ohne Angabe von Gründen zu verwehren. Dies gilt unabhängig von Rasse, Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder eines sonstigen Merkmals im Sinne des allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Wir distanzieren uns von jeder Form der Diskriminierung. 

Der Einlass begründet keinen Sitzplatzanspruch. 

Verstößt ein Besucher gegen die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung für das Veranstaltungsgelände, so kann der Verstoß mit dem Ausschluss der Veranstaltung geahndet werden. Der Besucher hat dann die Veranstaltungsstätte zu verlassen. In diesen Fällen erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises.

I.3 Die Haftung des Veranstalters (Rosenhof GmbH)

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; 

in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie 

für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

In Fällen, wo die Rosenhof GmbH nicht der Veranstalter ist, gelten die darüber hinaus die AGB des jeweiligen Veranstalters. Einzusehen beim für die Veranstaltung / Einmietung verantwortlichen Veranstalter. 

I.4 Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung

Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung  der Kartenpreis sowie die Vorverkaufsgebühr zurückerstattet. Sofern der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat, bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch Schadensersatz gem. Ziffer B. I. 3. geltend zu machen.

Wird die Durchführung der Veranstaltung zu einem Zeitpunkt unmöglich, zu dem Teile der Veranstaltung bereits durchgeführt worden sind, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend für den von der Unmöglichkeit betroffenen Teil der Veranstaltung.

Hat der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten, so erlischt der Anspruch des Besuchers auf (anteilige) Erstattung des Kaufpreises nach Ablauf von 6 Monaten. Die Frist von 6 Monaten beginnt mit dem Tage, an dem der Veranstalter die Veranstaltung offiziell absagt bzw. für beendet erklärt. Die Frist von 6 Monaten greift nicht, wenn der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung zu vertreten hat.

I.5 Betreten und Verlassen  des Veranstaltungsgelände 

Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet. Beim Verlassen der Veranstaltungsstätte besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.  Beim Betreten des VIP-Bereichs mit einem gültigen VIP-Ticket, werden die Eintrittskarten komplett entwertet und dem Besucher wird ein Armband angelegt. Beim Wiederbetreten der Veranstaltungsstätte ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Verlässt ein Gast vorübergehend den Rosenhof, ist für den erneuten Einlass ein von uns vor dem Verlassen anzubringender Kontrollstempel zum Nachweis des bereits entrichteten Eintrittspreises erforderlich.

I.6 Sicherheitskontrollen

Beim Einlass in den Rosenhof findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung bei ausgewählten Veranstaltungen eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst statt. Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände in den Rosenhof ist untersagt. Hierunter fallen insbesondere aber nicht abschließend:

  • Waffen
  • Betäubungsmittel
  • Gasbehälter (Deos, Haarspray, etc.), Regenschirme, pyrotechnische Artikel, Fackeln
  • Gegenstände die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen (insbesondere Flaschen und Dosen)
  • Störgeräte wie Laserpointer

Die Entscheidung, ob es sich bei einem Gegenstand um einen gefährlichen Gegenstand handelt, trifft im Zweifelsfall das Sicherheitspersonal. Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Gelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehrerer Gegenstände dieser Liste kann dazu führen, dass dem Gast der Zutritt zum Rosenhof verweigert wird, sofern der Besucher nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffenden Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Rosenhof ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Besucher zu verwahren. Es ist dem Gast untersagt, verbotene Gegenstände an der Garderobe zu deponieren.

Der Besitz, Konsum und die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Stoffen und Zubereitungen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (Rauschmittel und Medikamente), sind ausdrücklich verboten. Zuwiderhandlungen haben ein sofortiges Hausverbot zur Folge und werden strafrechtlich verfolgt. 

Das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern im Rosenhof und auf dem Grundstück ist verboten. Werden ohne unsere vorherige Erlaubnis Flugblätter oder Handzettel verteilt, wird der Aufwand für die Beseitigung / Reinigung dem Verursacher in Rechnung gestellt. 

I.7 Bild- und Tonaufzeichnungen

Audio- Video- und Fotoaufnahmen sind verboten. 

I.8 Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

I.9 Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher im Rosenhof Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

I.10 Hör- und Gesundheitsschäden

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühne dringend empfohlen. Ein Gehörschutz kann an der Garderobe gegen Entgelt erworben werden.

I.11 Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt. 

Das Veranstaltungsbesuchsrecht steht nur dem Vertragspartner des Veranstalters zu. Auf einen Dritten ist die Zugangsberechtigung nur übertragbar, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den auf der Karte ausgewiesenen Preis zahlt. Zulässig ist max. ein Nebenkostenaufschlag in Höhe von 25% z.B. für Porto- & Vermittlungskosten. Die Übertragung setzt voraus, dass der Dritte alle Vertragspflichten, insbesondere das Weiterverkaufsverbot, übernimmt.

Keine Ticketrückgabe / Kein Umtausch! Kein Ersatz bei Ticketverlust! Keine Reisekostenerstattung bei Absage oder Verlegung. Bitte informieren Sie sich vorab, ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet. Bei Verlust der Eintrittskarte, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

I.12 Anreise der Besucher/Parken/Abschleppen

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden. 

I.13 Sperrung/ Räumung von Flächen bei Veranstaltungen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne, dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

I.14 Aushänge/ Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen der Geschäftsleitung, des Personals und des Sicherheitspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Rosenhofs.

I.15 Hygiene/ Gesetz zur Abmilderung der Folgen durch Covid-19

Bei Durchführung der Veranstaltung müssen die jeweils geltenden Verordnungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden beachtet werden, um die Übertragung von Covid-19 zu verhindern. Es wird von allen Besuchern erwartet, dass sie sich an die Verordnung und Empfehlungen halten und – soweit zutreffend – den Verhaltenskodex befolgen. Veranstaltungsbezogen gelten ggf. unterschiedliche Regelungen, diese werden im Vorfeld durch uns über die üblichen Kanäle veröffentlich. Bitte beachten Sie auch die aktuellen Hinweise dazu im Eingangsbereich.

I.16 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, stets auch auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Osnabrück, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Osnabrück. Osnabrück ist im Falle von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Kunden, die nicht Kaufleute sind, ausschließlicher Gerichtsstand. Die Goldrush Productions GmbH ist allerdings berechtigt, ihre Kunden auch an einem anderen international zuständigen Gericht zu verklagen.

II. HAUSORDNUNG ROSENHOF

II.1 Rosenhof (Veranstaltungsstätte) sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Betriebes genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden. Die durch ein Personenleitsystem getrennt und/ oder durch Hinweisschilder von den allgemein zugänglichen Bereichen abgegrenzt sind.

II.2 Geltung der HAUSORDNUNG ROSENHOF

Mit Betreten des Rosenhofs unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer B. II. Soweit bestimmte Regelungen der Hausordnung auch für andere Veranstalter gelten, wird dies in den jeweiligen Regelungen explizit angesprochen.

II.3 Hausrecht

Den Anweisungen der Geschäftsleitung, des Personals und des Sicherheitspersonals, die das Hausrecht ausüben, ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten 

II.4 Betreten des Veranstaltungsgeländes

Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet. Beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.  

Beim Betreten des VIP-Bereichs mit einem gültigen VIP-Ticket, werden die Eintrittskarten komplett entwertet und dem Besucher wird ein Armband angelegt. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. 

Verlässt ein Gast vorübergehend den Rosenhof, ist für den erneuten Einlass ein von uns vor dem Verlassen anzubringender Kontrollstempel zum Nachweis des bereits entrichteten Eintrittspreises erforderlich.

II.5 Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich stark betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Eintritt zum Rosenhof. Der Einschätzung und den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

II.6 Sicherheitskontrollen / verbotene und erlaubte Gegenstände

Beim Einlass in den Rosenhof findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung bei ausgewählten Veranstaltungen eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst statt. Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände in den Rosenhof ist untersagt. Hierunter fallen insbesondere aber nicht abschließend:

  • Waffen
  • Betäubungsmittel
  • Gasbehälter (Deos, Haarspray, etc.), Regenschirme, pyrotechnische Artikel, Fackeln
  • Gegenstände die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen (insbesondere Flaschen und Dosen)
  • Störgeräte wie Laserpointer

Die Entscheidung, ob es sich bei einem Gegenstand um einen gefährlichen Gegenstand handelt, trifft im Zweifelsfall das Sicherheitspersonal. Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Gelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehrerer Gegenstände dieser Liste kann dazu führen, dass dem Gast der Zutritt zum Rosenhof verweigert wird, sofern der Besucher nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffenden Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Rosenhof ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Besucher zu verwahren. Es ist dem Gast untersagt, verbotene Gegenstände an der Garderobe zu deponieren.

Der Besitz, Konsum und die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Stoffen und Zubereitungen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (Rauschmittel und Medikamente), sind ausdrücklich verboten. Zuwiderhandlungen haben ein sofortiges Hausverbot zur Folge und werden strafrechtlich verfolgt. 

Das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern im Rosenhof und auf dem Grundstück ist verboten. Werden ohne unsere vorherige Erlaubnis Flugblätter oder Handzettel verteilt, wird der Aufwand für die Beseitigung / Reinigung dem Verursacher in Rechnung gestellt. 

Das Fotografieren und Filmen durch Gäste im Rosenhof und auf dem Grundstück ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Geschäftsleitung nicht gestattet.

II.7 Verhalten im Brandfall

Im Falle eines Brandes sind die Anweisungen unserer Mitarbeiter und des Sicherheitspersonals strikt zu befolgen. Der Rosenhof ist geordnet über die ausgeschilderten Notausgänge zu verlassen.

II.8 Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

II.9 Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren im Rosenhof ist nicht erlaubt.

II.10 Haftung des Veranstalters bei Diebstahl etc. /Garderobe 

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I 3 (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend. 

Jacken, Rucksäcke/ Taschen, Regenschirme können kostenpflichtig an der Garderobe deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die an der Garderobe deponiert werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern und soweit dem Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für das Vorhandensein von Garderoben. Der Besucher hat keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit.

II.11 Geltung des Jugendschutzgesetzes

Im Rosenhof gilt das Jugendschutzgesetz. Es wird verwiesen auf die Regelung in Ziffer I.2 der allgemeinen Bestimmungen.

II.12 Garderobe

Im Rosenhof besteht die Möglichkeit, Kleidungsstücke an der Garderobe zur Aufbewahrung gegen Entgelt abzugeben. Je Garderobenstück wird eine Verwahrgebühr erhoben. Dem Gast wird durch das Garderobenpersonal eine Garderobenmarke ausgehändigt. Die Garderobe wird gegen Vorlage der Garderobenmarke ohne Nachprüfung der Berechtigung an den Gast zurückgegeben. Bei Verlust der Garderobenmarke können die aufbewahrten Stücke nur ausgehändigt werden, wenn der Gast seine Berechtigung daran nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Bei Verlust oder Beschädigung an der Garderobe ist das Garderobenpersonal unverzüglich zu informieren. Reklamationen nach Verlassen der Veranstaltung werden nicht akzeptiert. Mit Aushändigung der Garderobenmarke übernimmt der Rosenhof die Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch das Garderobenpersonal. Die Haftung beschränkt sich auf den Zeitwert des Garderobenstücks. Von der Haftung ausgeschlossen sind Bargeld und andere in der Garderobe befindliche Gegenstände. Die Abgabe solcher Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. Sollte es kein Garderobenpersonal geben, so wird für die abgelegten Kleidungsstücke keine Haftung übernommen.

II.13 Haftung für abgegebene Gegenstände

Eine Haftung für an den abgegebenen Gegenständen entstandene Schäden besteht nur, soweit dem Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des entstandenen Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Ein entstandener Schaden ist unverzüglich, vor Verlassen des Rosehofes anzuzeigen.

Nach Ablauf von 12 Wochen, gerechnet ab dem Tag der Veranstaltung, geht das Eigentum an nach Ende der Veranstaltung nicht abgeholten Gegenständen auf den Veranstalter über. Schadensersatzansprüche sind ab diesem Zeitpunkt generell ausgeschlossen.

II.14 Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

II.15 Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten von für den Gast nicht bestimmten Bereichen (Lager, Bühnenbereiche, FOH, Backstage), das Erklettern von Traversen, das Hinüberlehnen über die Geländer der Empore im 1.OG, Missachtung von Zutrittsverboten im gesamten Rosenhof ist verboten. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit dem Ausschluss von der Veranstaltung geahndet werden (s. o. Ziffer  I. 2.).

II.15 Aufenthalt ohne Berechtigung im Rosenhof

Personen die sich ohne eine Berechtigung im Rosenhof aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

II.16 Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Besuchern zu üben.

II.17 Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen (s. o. Ziffer  I. 2.). Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt der dem zuständigen Sicherheitspersonal, dem für die Veranstaltung verantwortliche Person oder der Geschäftsführung) verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

II.18 Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt. Je nach Schwere der Gefährdung anderer Besucher (die Entscheidung obliegt dem zuständigen Sicherheitsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörper wird Anzeige erstattet.

II.19 Videoüberwachung

Aus Sicherheitsgründen ist der Rosenhof videoüberwacht. Die Aufzeichnungen werden 48 Stunden nach Überwachungsende wieder gelöscht, sofern keine besonderen Vorkommnisse eine Aufbewahrung über diesen Zeitraum hinaus erforderlich machen. Mit dem Betreten des Rosenhofs erklärt jeder Gast sein Einverständnis mit der Videoaufzeichnung.

II.20 Film- und Fotoaufnahmen

Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

Sollte ein Gast mit der Veröffentlichung einer gerade aufgenommenen Fotografie, auf der er abgebildet ist, nicht einverstanden sein, hat er uns dies sofort mitzuteilen. Die Fotografie wird dann sofort von dem Bildträger der Kamera gelöscht. Auf unserer Internetseite bereits veröffentlichte Fotoaufnahmen können auch später noch gelöscht bzw. entfernt werden, wenn dies von der abgebildeten Person ausdrücklich und schriftlich gewünscht wird. Ein entsprechender Wunsch ist an die Geschäftsleitung zu richten. Hierfür können Sie uns eine E-Mail senden. Die Kontaktdaten finden Sie in unserem Impressum auf unserer Internetseite.

II.21 Verzehr und Bezahlung

Das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen und Getränke ist untersagt. Getränke dürfen nicht mit nach draußen genommen werden.

Der Rosenhof ist bargeldlos. Der Gast hat die Möglichkeit eine Rosenhof ClubCard unentgeltlich zu erwerben und diese als Bezahlkarte im Rosenhof zu nutzen. Des Weiteren kann an allen Kassen per EC-Cash, Maestro, ELV, Apple Pay, Google Pay, Visa- und Master Card und mit anderen von uns akzeptierten Kreditkarten gezahlt werden.

Für die Rosenhof ClubCard gelten gesonderte AGB. Einzusehen auf unserer Homepage.

II.22 Nachbarn

Gäste haben sich beim Verlassen des Rosenhof und vor dem Lokal leise zu verhalten. Wir bitten um Rücksichtnahme auf die Interessen der benachbarten Anwohner.

II.23 Zum Schluss

Don´t Drink and Drive! Bereits geringe Mengen Alkohol beeinträchtigen die Fahrtüchtigkeit erheblich. Sind Sie müde oder haben Sie alkoholische Getränke zu sich genommen, lassen Sie Ihr Fahrzeug stehen und nutzen die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Taxi.

Die Geschäftsleitung
Stand März 2022

Rosenhof GmbH
Rosenplatz 23
49074 Osnabrück